Satzung des Vereins zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V vom 8.5.2007
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister Charlottenburg eingetragen. Mit der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein fördert mildtätige Zwecke, indem er Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Weiterhin fördert er die öffentliche Gesundheitspflege.
- Der Vereinszweck wird wie folgt verwirklicht:
- Förderung freier Einrichtungen, die der Beratung und Betreuung von Personen dienen, die bisher in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren bzw. untergebracht werden sollen, und die mit ihrer Arbeit die selbständige und eigenverantwortliche Lebens-gestaltung dieser Personen fördern.
- Schaffung und Unterhaltung der Einrichtung „Weglaufhaus“ zur vorübergehenden Aufnahme von Psychiatriebetroffenen zu deren Unterstützung, Betreuung und Beratung im Sinne von folgenden (c) bis (e).
- Förderung des „therapeutischen“ Ansatzes, dass Elektro- und andere Schockverfahren sowie der Einsatz vor Psychopharmaka keine Instrumente zur Heilung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes Psychiatriebetroffener sind.
- Förderung neuer, alternativer Angebote zur Psychiatrie auf Grundlage Psychopharmaka-freier Unterstützung und unter Ausschluss jeglicher Zwangsmaßnahmen.
- Förderung und Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit und des psychischen Wohlbefindens Psychiatriebetroffener insbesondere in dem vom Verein einzurichtenden „Weglaufhaus“ durch:
- Qualifizierte Beratung und Unterstützung beim Entzug von psychiatrischen Psychopharmaka,
- Unterstützung bei der Aufarbeitung psychischer Probleme und integrative Auseinandersetzung mit den Inhalten extremer psychischer Erfahrungen durch den Aufbau von Vertrauensbeziehungen, Einzel-, Gruppengespräche, kontinuierliche Begleitung und ggf. Vermittlung von TherapeutInnen,
- Angebot heilpraktischer Verfahren, Körperarbeit unter Anleitung wie z.B. Yoga, Gymnastik, Tanzen; Freizeitangebote wie Mitarbeit am Aufbau einer Fahrradwerkstatt, Kinogänge, Ausflüge etc.,
- Unterstützung bei lebenspraktischen Fragen sowie sozialen und juristischen Problemen wie z.B. Begleitung zu Ämtern, Gerichten, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche,
- Zusammenarbeit mit den öffentlichen Institutionen der bestehenden Gesundheits-fürsorge zum Wohle der Psychiatriebetroffenen auf der Basis von Hilfe zur Selbsthilfe zur Stärkung und Stabilisierung der Selbstbestimmung.
- Die Aufgaben zu Absatz 2 sollen auch durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit wie z.B. durch die Teilnahme an Fachkongressen, Vorträgen, Publikationen in Fachzeitschriften etc. erfüllt werden; des weiteren durch die Förderung von Selbsthilfegruppen und die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein begünstigt keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins nur einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden hat. Auf § 12 wird verwiesen.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
- Ordentliches Mitglied können alle volljährigen Personen werden, die vor psychiatrischer Gewalt Schutz suchen sowie alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen, die verbindlich an den Aufgaben des Vereins mitarbeiten.
- Förderndes Mitglied können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen oder aktiv Aufgaben des Vereins übernehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Höhe des Mitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Voraus-setzung und das Verfahren für eine Ermäßigung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Verein ihm auf Anforderung binnen 3 Tagen die Gesamtzahl der ordentlichen und der psychiatriebetroffenen Mitglieder mitteilt.
- Jedes Mitglied hat darauf Anspruch, dass der Verein Briefe an andere Mitglieder verschickt; die Kosten einschließlich der Aufwendungen für die damit verbundenen Tätigkeiten muss das Mitglied vorschießen.
- Die Mitgliedschaft wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erworben, den der Vorstand vorläufig und die Mitgliederversammlung endgültig annimmt. Bis zur Ent-scheidung der Mitgliederversammlung gilt die Entscheidung des Vorstands. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wirkt nicht zurück.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende,
- auf Vorstandsbeschluss durch Ausschluss, wenn nach Adressenänderung 6 Monate lang eine Mitteilung der neuen Adresse an den Verein unterblieben ist,
- wenn die verbindliche Mitarbeit an den Aufgaben des Vereins endet: dann kann der Vorstand den Ausschluss als ordentliches Vereinsmitglied beschließen. Auf Wunsch kann die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde umgewandelt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ende der verbindlichen Mitarbeit.
- durch Ausschluss. Für einen Ausschluss ist der Antrag von einem Vereinsmitglied nötig. Der Vorstand entscheidet. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Mitglieder-versammlung kann auf Antrag – auch des ausgeschlossenen Mitglieds – die Vorstandsentscheidung rückwirkend ändern. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch einfache Postzustellung – sofern die Adresse bekannt ist – mitzuteilen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, das regelmäßige Vereinstreffen, der Vorstand, die Geschäftsführung und der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können beratend an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind gegebenenfalls mitzuteilen:
- die anstehenden Wahlen,
- Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut,
- Anträge auf Auflösung des Vereins; ist ein Auflösungsantrag gestellt, so weist die Tagesordnung darauf hin, dass über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden werden muss; ein Beschluss über die Vermögensverwendung ist sonst unwirksam,
- die Namen von Aufzunehmenden, Auszuschließenden und nach § 4 Abs. 8 bereits Ausgeschlossenen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Verlangen statt
- des Vorstandes,
- des regelmäßigen Vereinstreffens,
- von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder insgesamt,
- von 20% der ordentlichen psychiatriebetroffenen Mitglieder,
- sowie, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie zur ordentlichen Mitglieder-versammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstandes, wählt ihn und gibt ihm Richtlinien zur Vereinsarbeit. Sie kann die Geschäftsführung wählen und beschließt die Geschäftsordnung des Vereins. Sie nimmt den Tätigkeits- und den Finanzbericht entgegen und entscheidet darüber, ob und in wie weit die Mitglieder des Vorstandes entlastet werden.
- Stimmberechtigt sind die erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Mitspracherechte von Menschen, die Insassen und Insassinnen in psychiatrischen Anstalten waren oder sind (im Folgenden Psychiatriebetroffene genannt), werden im Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt besonders geschützt. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist gültig, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmt; er ist dennoch ungültig, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen psychiatrie-betroffenen Mitglieder dagegen stimmt. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für das Vorstandsmitglied stimmt; es ist dennoch nicht gewählt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimm-berechtigten psychiatriebetroffenen Mitglieder gegen das Vorstandsmitglied stimmt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss darüber, ob bei einem Mitglied mit genügender Gewissheit davon auszugehen ist, dass es psychiatriebetroffen ist.
- Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen Protokolle gefertigt werden, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben wer-den müssen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, in welchen Abständen die Mitglieder und der Beirat auf Vereinskosten schriftlich über das Vereinsgeschehen einschließlich der Vorstandsbeschlüsse informiert werden.
§ 7 Regelmäßiges Vereinstreffen
- Das regelmäßige Vereinstreffen gestaltet die laufenden Geschäfte des organisierten Schutzes vor psychiatrischer Gewalt, soweit nicht Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung entgegen stehen.
- Er besteht aus den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt, die Mitglieder des Vereins sind sowie den Psychiatriebetroffenen, die den Schutz des Vereins genießen und auch Mitglieder des Vereins sind.
§ 8 KassenwartIn
Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Aufgabe des Kassenwartes/der Kassenwartin gewählt. Der/die Kassenwart/in haftet für Fehlbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er/sie kann Buchungsaufgaben übertragen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern einschließlich des/der Kassenwarts/in.
- Er wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt werden. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Beschlüsse des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung im Nachhinein wieder aufgehoben werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes bleibt dieser so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Schriftliche oder telefonische Beschluss-fassung ist zulässig. Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder. Für Geschäfte mit einem Wert von über 5.000,- € bei langfristigen Verbindlichkeiten und im Einzelfall sowie die Einstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen des Vereins muss der Vorstand mehrheitlich gemeinsam handeln.
§ 10 Geschäftsführung
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung eine Geschäfts-führung bestellt werden.
- Die Geschäftsführung, bestehend aus einer oder mehreren Personen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins neben dem Vorstand. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse und für den Geschäftsverkehr mit Dritten.
- Ihre Amtszeit endet durch Abwahl in der Mitgliederversammlung. Bis zur Abwahl durch die Mitgliederversammlung kann ihre Befugnis zur Geschäftsführung durch einen Vorstandsbeschluss suspendiert werden.
§ 11 Beirat
- Der Beirat besteht aus Menschen, die von ihrer gesellschaftlichen Funktion die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.
- Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder.
- Der Beirat unterstützt den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung.
- Der Beirat wird über die Vereinsarbeit informiert. Die Mitglieder des Beirats können beratend an Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und den regelmäßigen Vereinstreffen teilnehmen.
§ 12 Satzungsänderungen
- Sind Satzungsänderungen erwünscht, ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung und Vermögensbindung
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Diese Satzung bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen. Die ungültige Vorschrift der Satzung ist alsdann durch die Mitgliederversammlung in rechtswirksamer Form so zu ergänzen bzw. anzuwenden, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.